Neufassung der Satzung gemäß der Mitgliederversammlung vom 18.10.1993

Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Name des Vereins lautet: Hauptgruppe Bremen des Gustav-Adolf-Werkes (GAW) - Diasporawerk der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) e.V.

2) Die GAW-Hauptgruppe Bremen hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Sie ist selbständig und für den Bereich der Bremischen Evangelischen Kirche tätige Hauptgruppe des Gustav-Adolf-Werkes e.V. - Diasporawerk der Evangelischen Kirche in Deutschland mit Sitz in Leipzig.

3) Die GAW-Hauptgruppe hat ihren Sitz in Bremen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bremen unter VR 3326 eingetragen.

4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1) Nach dem Wort des Apostels Paulus Galater 6,10 "Lasset uns Gutes tun an jedermann, allermeist an des Glaubens Genossen", das für die Arbeit des Gustav-Adolf-Werkes richtungsweisend ist, will das GAW seit 1832 den evangelischen Minderheitskirchen helfen. Dies geschieht zur Stärkung der Gemeinschaft des Glaubens in ökumenischer Verantwortung durch geistliches und materielles Teilen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben hält das GAW Verbindung zu evangelischen Minderheitskirchen und -gemeinden, informiert über sie und bringt Mittel zur Förderung des kirchlichen Lebens in der Diaspora auf.

2) Diese Grundsätze gelten für die GAW-Hauptgruppe Bremen, die zur Erfüllung dieser Aufgaben in den Gemeinden der Bremischen Evangelischen Kirche die Verantwortung für die Diaspora zu stärken sucht und Mittel aufbringt, die sie für das kirchliche Leben in der Diaspora selbständig und unmittelbar oder über die Zentrale des GAW zur Verfügung stellt.

§ 3 Mitglieder

1) Mitglieder der GAW-Hauptgruppe Bremen sind natürliche und juristische Personen, die ihren Beitritt bei dem Vorstand schriftlich zu erklären haben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2) Die Mitglieder unterstützen Zweck udn Aufgaben des Vereins auch durch

- Mitgliedsbeiträge

-Spenden

Für bestimmte Projekte zweckgebundene Spenden und darauf anfallende Erträge sind ausschließlich für den vom Spender bestimmten jeweiligen Zweck zu verwenden.

3) Die Mitgliedschaft endet

- durch Tod des Mitgliedes

- durch Austritt des Mitgliedes

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und tritt zum Ende des Geschäftsjahres in Kraft.

4) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss, der vom Vorstand beschlossen werden kann, wenn ein Mitglied wiederholt und trotz schriftlicher Abmahnung gegen seine aus der Mitgliedschaft und / oder Organstellung sich ergebenden Pflichten verstößt. Der Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann binnen eines Monats ab Zugang beim Vorstand schriftlich die nächstfolgende Mitgliederversammlung angerufen werden, die dann in nichtöffentlicher Sitzung endgültig entscheidet.

§ 4 Organe

Die Organe des Vereins sind

- die Mitgliederversammlung (MV)

- der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

1) Die MV tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Eine außerordentliche MV ist einzuberufen, wenn es mindestens 10 % der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich fordern.

Zeit und Ort jeder MV werden vom Vorstand bestimmt.

Die Einladung zur MV ergeht vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und soll an die Mitglieder schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens drei Wochen vor der MV abgesandt werden.

2) Über Anträge, die nicht auf der in der Einladung mitgeteilten Tagesordnun stehen, kann nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Beratung und Beschlussfassung zustimmen. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins, die in jedem Falle mit der Tagesordnung angekündigt sein müssen.

3) Die MV wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, im Verhinderungsfall von einem in der Versammlung mit einfacher Mehrheit bestellten Mitglied geleitet.

Jede ordnungsgemäß einberufene MV ist beschlussfähig. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist zu Beginn der Versammlung zu prüfen und ins Protokoll aufzunehmen.

4) In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Soweit Gesetz und Satzung nichts anderes vorsehen, ist zur Beschlussfassung Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit eine Stichwahl.

Vom Vorstand eingeladene Gäste können an der MV beratend teilnehmen. 

5) Die Beschlüsse der MV sind in einer Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 6 Aufgaben der MV

1) Die MV entscheidet über die Grundsätze der Arbeit des Vereins und über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Sie nimmt den Tätigkeitsbericht und den Finanzbericht des Vorstandes entgegen, die jährlich zu erstatten sind.

2) Die MV entscheidet über den vom Vorstand als Entwurf aufzustellenden Haushaltsplan und setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest.

Die MV erteilt Entastung für die Jahresrechnung. Zur Prüfung der Jahresrechnung wählt sie zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von drei Jahren, die ihr jährlich über das Ergebnis der Prüfung berichten.

3) Die MV wählt den Vorstand gem. § 7 dieser Satzung und entscheidet über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern, die aus wichtigem Grunde zulässig ist.

§ 7 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus Laien und Theologen

a) den von der MV für eine amtsdauer von drei Jahren zu wählenden

- Vorsitzenden

- Schatzmeister

- Schriftführer

- mindestens zwei Beisitzern

b) der Leiterin des GAW-Frauenarbeitskreises für deren jeweilige Amtszeit kraft Amtes

Eines der von der MV zu wählenden Vorstandsmitglieder soll die in Bremerhaven ansässigen Mitglieder repräsentieren.

Schatzmeister oder Schriftführer sind die Stellvertreter des Vorsitzenden.

2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den Schatzmeister und den Schriftführer mit der Maßgabe vertreten, dass je zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam handeln können.

3) Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Anstelle vorzeitig ausgeschiedener Vorstandsmitglieder gewählte Nachfolger setzen die Amtszeit des Vorgängers fort.

§ 8 Einladung, Beschlussfassung des Vorstandes

1) Der Vorstand versammelt sich auf Einladung und unter Vorsitz des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung der seines Stellvertreters. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder unter Angabe der Gründe dies fordert. Die Einladungsfrist soll eine Woche nicht unterschreiten.

2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier stimmberechtigte Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einer Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterschreiben sind.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

1) Dem Vorstand obliegt die Leitung der GAW-Hauptgruppe Bremen im Rahmen der Satzung und der von der MV gebilligten Grundsätze der Arbeit.

2) Der Vorstand kann Sachverständige für besondere Aufgaben einladen. Der Vorstand kann Ausschüsse für besondere Aufgaben einsetzen.

§ 10 Gemeinnützigkeit

1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, kirchlichen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 

2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für die Erstattung von Auslagen gelten die in der Bremischen Evangelischen Kirche gültigen Bestimmungen.

4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Gustav-Adolf-Werk e.V. Diasporawerk der Evangelischen Kirche in Deutschland; es darf auch dort nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.

§ 11 Satzungsänderung, Auflösung

1) Zu einer Satzungsänderung bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der in der MV anwesenden Mitglieder.

2) Die Auflösung des Vereins erfordert die Zustimmung von drei Vierteln der sämtlichen Mitglieder.

§ 12 Schlussbestimmung

Die Satzung wurde in der vorstehenden Neufassung von der MV am 18.10.1993 beschlossen; sie tritt an die Stelle der in der MV am 10.3.1976 beschlossenen bisherigen Satzung.

Die in der Versammlung vom 18.10.1993 beschlossene Neufassung der Satzung / Satzungsänderung ist am 18.1.1994 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bremen eingetragen worden.

Bremen, den 18.01.1994