Satzung

Satzung des Gustav-Adolf-Werkes e.V. der Evangelischen Kirche in Oldenburg

§1

Zweck des Vereins

1. Nach dem apostolischen Wort Galater 6, 10 „Lasset uns Gutes tun an jedermann, allermeist an des Glaubens Genossen“ will das Gustav-Adolf-Werk e.V. der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg evangelischer Diaspora als kirchlicher Minderheit beistehen. Das geschieht durch geistliche und materielle Hilfe, um evangelische Minderheiten in der Gemeinschaft des Glaubens zu stärken.
2. Das Gustav-Adolf-Werk versteht sich als Werk der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg. Es will die Oldenburgische Kirche und ihre Gemeinden unterstützen, ihre besondere Verantwortung für den Dienst in der Diaspora wahrnehmen.
3. Zur Erfüllung dieser Aufgabe bringt das Gustav-Adolf-Werk in Zusammenarbeit mit der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg und ihren Gemeinden Mittel auf und stellt sie für das kirchliche Leben in der Diaspora zur Verfügung.

§ 2

Name, Sitz, Geschäftsjahr, Wirkungsbereich

  1. Der Verein führt den Namen Gustav-Adolf-Werk - eingetragener Verein - der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg; er wird nachfolgend GAW e.V. Oldenburg genannt.
  2. Innerhalb des Vereines führt die Frauenarbeit des GAW e.V. Oldenburg eigenständige Veranstaltungen durch; sie übernimmt besonders diakonische Aufgaben.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der Wirkungsbereich des GAW e.V. Oldenburg erstreckt sich auf das Gebiet der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg.

§ 3

Verhältnis zum Gustav-Adolf-Werk der Ev. Kirche in Deutschland

  1. Das GAW e.V. Oldenburg ist eine Hauptgruppe des GAW der EKD. Es erkennt dessen Satzung als für sich verbindlich an, soweit die eigene Satzung nichts anderes bestimmt.
  2. Das GAW e.V. Oldenburg stimmt seine Arbeit mit dem GAW der EKD ab und unterstützt dessen Arbeit. Dafür führt das GAW e.V. Oldenburg einen Teil seiner ordentlichen Einnahmen an dieses ab.
  3. Ordentliche Einnahmen sind alle Mitgliedsbeiträge. Spenden und Kollekten, die ohne besondere Zweckbindung für die Arbeit des GAW gegeben werden.
  4. Zuwendungen, die mit einer Zweckbindung gegeben werden, sind entsprechend zu verwenden.

§ 4

Gemeinnützigkeit

  1. Das GAW e.V. Oldenburg dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (Bundesgesetzblatt I § 613). Das GAW e.V. Oldenburg ist selbstlos tätig, es verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. Die Mittel des GAW e.V. Oldenburg dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des GAW e.V. Oldenburg. Zuwendungen an Gemeinden in der Diaspora, die Mitglied des GAW e.V. Oldenburg sind, können gewährt werden.
  4. Das GAW e.V. Oldenburg darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  5. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattungen ihrer Zuwendungen.

§ 5

Mitglieder

  1. Mitglieder des GAW e.V. sind natürliche und juristische Personen, die bereit sind, die Ziele des GAW zu unterstützen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorsitzenden des GAW e.V. Oldenburg oder durch die Leiterin der Frauenarbeit und bedarf der Bestätigung durch den Vorstand des GAW e.V. Oldenburg.
  2. Das GAW e.V. Oldenburg erhebt Mitgliedsbeiträge, deren empfohlene Mindesthöhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
  3. Der Austritt kann schriftlich bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
  4. Mitglieder können durch Beschluss des Vorstandes aus dem GAW e.V. Oldenburg ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn sie dem GAW oder seinen Zielen schaden.
  5. Die Mitglieder haben Anspruch auf Unterrichtung über wichtige Entwicklungen in der evangelischen Diaspora, sowie über die Erfüllung der Aufgaben des GAW und wichtige Vorgänge im GAW e.V. Oldenburg.

§ 6

Die Organe

  1. Die Organe des GAW e.V. Oldenburg sind:
  2. Die Mitgliederversammlung
  3. Der Vorstand

§ 7

Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern.
  2. Der Präsident/die Präsidentin, der Generalsekretär/die Generalsekretärin des Gustav-Adolf-Werkes der Ev. Kirche in Deutschland und sein Stellvertreter/ihre Stellvertreterin sind zu den Mitgliederversammlungen einzuladen. Sie haben beratende Stimme.

§ 8

Einladung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Termin und Ort werden vom Vorstand bestimmt. Die Einladung ergeht vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder es unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung; sie muss den Mitgliedern zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zugehen.
  2. Über Dringlichkeitsanträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur beschlossen werden, wenn zwei Drittel der erschienen Mitglieder zustimmen. Anträge zur Änderung der Satzung oder der Auflösung des Vereins müssen auf der Tagesordnung stehen. Vom Vorhaben der Satzungsänderung ist der Ev.-Luth. Oberkirchenrat zu informieren.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind. Ist eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine daraufhin einzuberufende Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Einladung zu dieser Versammlung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen.
  4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit ist der zur Entscheidung stehende Antrag abgelehnt. Bei Wahlen ist Stichwahl erforderlich.
  5. Die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll aufzunehmen, das vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 9

Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes des nach § 10 Abs. 1.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die vom Vorstand vorgelegten Grundsätze der Arbeit und über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung; sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorsitzenden und den Kassenbericht des Schatzmeisters entgegen, die einmal jährlich zu erstatten sind.
  1. Die Mitgliederversammlung erteilt Entlastung für die Jahresrechnung. Zur Prüfung der Jahresrechnung wählt sie zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von drei Jahren. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung.

§ 10

Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

- dem oder der Vorsitzenden,
- dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem oder der Schatzmeister/in,
- dem oder der Schriftführer/in
- und drei, höchstens sieben weiteren Mitgliedern.
Sie werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

  1. Dem Vorstand gehören Kraft Amtes ferner an:

- Der zuständige Referent des Oberkirchenrates der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg,
- die Leiterin der Frauenarbeit im GAW e.V. Oldenburg.
Die Leiterin der Frauenarbeit im GAW e.V. Oldenburg wird in eigener Versammlung gewählt. Ihre Amtsdauer richtet sich nach der Wahlperiode des Vorstandes.

  1. Ehrenvorstandsmitglieder haben nur beratende Stimme.
  2. Für die Einladungen zu den Vorstandssitzungen gilt § 8 Abs. 1 entsprechend. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens drei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  3. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein jeweils zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied (§ 26 BGB). Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende das Recht zur Vertretung nur ausübt, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

§ 11

Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des GAW e.V. Oldenburg im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gebilligten Grundsätze der Arbeit. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 12

Satzungsänderung und Auflösung

  1. Zu einer Änderung der Satzung bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
  2. Die Auflösung des GAW e.V. Oldenburg erfordert die Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

§ 13

Heimfallrecht

  1. Bei Auflösung des GAW e.V. Oldenburg oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt dessen Vermögen an die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg. Es darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 14

Inkrafttreten

  1. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 14.11.2016 beschlossen, sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die bisherige Satzung tritt außer Kraft.

Oldenburg, 14. November 2016