Satzung

 
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Hauptgruppe des Gustav-Adolf-Werkes in der Evangelisch-
Lutherischen Kirche in Norddeutschland e.V.“ („GAW Nordkirche“). Seine Rechtsform ist die
eines eingetragenen Vereins.
(2) Das GAW Nordkirche hat seinen Sitz in Kiel und ist im Vereinsregister des zuständigen
Amtsgerichtes eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Das GAW Nordkirche ist Mitglied des Gustav-Adolf-Werkes e.V. Diasporawerk der
Evangelischen Kirche in Deutschland mit Sitz in Leipzig. Grundlage der Arbeit ist, was in § 1
der Satzung des Gustav-Adolf Werkes der EKD festgelegt ist:
„Nach dem apostolischen Wort Galater 6,10: „Lasset uns Gutes tun an jedermann, allermeist
aber an des Glaubens Genossen“, das seit 1832 für seine Arbeit richtungweisend ist, will das
Gustav-Adolf-Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland der evangelischen Diaspora in
ihrer kirchlichen Not helfen. Dies geschieht durch geistliche und materielle Hilfen, um
evangelische Minderheiten in aller Welt in der Gemeinschaft des Glaubens zu stärken. Damit
will das Gustav-Adolf-Werk die besondere Bedeutung der Evangelischen Kirche in
Deutschland, ihrer Gliedkirchen und Gemeinden für den Dienst in der Diaspora gem. Art. 15
der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) vom 7.11.1974
wahrnehmen.“

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige, kirchliche Zwecke im Sinne der §§51ff des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(3) Die Erstattung persönlicher Auslagen widerspricht nicht dem Vereinszweck.
(4) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf beschließen, dass Vereins- und Organämter
entgeltlich bis zur Höhe der gesetzlichen Ehrenamtspauschale ausgeübt werden. Die
Erstattung persönlicher Auslagen gem. Abs. 3 ist hiervon unberührt.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Die Kirchenkreise der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sind Mitglieder
der Hauptgruppe.
(2) Kirchengemeinden sowie natürliche und juristische Personen können auf Antrag Mitglied
werden. Anträge auf Mitgliedschaft können schriftlich direkt an das GAW Nordkirche oder
über die Zweiggruppen gestellt werden.
(3) Die Mitglieder unterstützen den Vereinszweck nach § 2 mittels Durchführung von
Veranstaltungen, Sammlungen, Einwerben von Spenden und durch Weitergabe von
Informationen über die Arbeit des Gustav-Adolf-Werkes e.V. - Diasporawerk der EKD - und
über die Situation der evangelischen Diaspora in aller Welt.
(4) Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit durch die
Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftlich erklärten Austritt oder durch Ausschluss, der
aus wichtigem Grunde vom Vorstand beschlossen wird.
(6) Die Mitglieder teilen Namens- und Anschriftenänderungen und soweit sie das
Lastschriftverfahren nutzen - Änderungen ihrer Bankverbindung unaufgefordert mit.

§ 5 Organe des GAW Nordkirche
 
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand.

§ 6 Die Zweiggruppen innerhalb des GAW Nordkirche

(1) Für die Basisarbeit gibt es innerhalb der Hauptgruppe
1. die Zweiggruppe für die Kirchenkreise im Sprengel Schleswig und Holstein und im
Sprengel Hamburg und Lübeck
2. die Zweiggruppe für den Evang.-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg und
3. die Zweiggruppe für den Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis.
(2) Die Zweiggruppen organisieren ihre Arbeit selbst. Sie wählen eine/n Sprecher/in und eine
Stellvertretung.
(3) Für ihre Arbeit haben die Zweiggruppen Anspruch auf angemessene finanzielle Ausstattung.
Sie führen jedoch keinen eigenen Haushalt.

§ 7 Die Mitgliederversammlung: Zusammensetzung und Aufgaben

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus
- dem Vorstand,
- den Beauftragten der Kirchenkreise bzw. ihren Vertretern/Vertreterinnen
- Einzelmitgliedern.
(2) Mit beratender Stimme können Vertreter der Evangelisch-Lutherischen Kirche in
Norddeutschland (Nordkirche) und weitere Personen eingeladen werden.
(3) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Zu ihr wird vom
Vorstand unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen schriftlich eingeladen. Sie ist außerdem
einzuberufen, wenn mindestens 10 % (zehn v.H.) der Mitglieder eine Einberufung unter
Angabe der Gründe fordern. Ihre Verhandlungen sind öffentlich, sofern sie nichts anderes
beschließt. Eine Erweiterung der Tagesordnung ist mit Zustimmung der
Mitgliederversammlung zulässig, allerdings nicht um Anträge nach §9 und §10 dieser
Satzung.
(3a) Die MGV kann auch ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort im Wege
der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden. In diesem Fall gelten die an der
elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitglieder als anwesend. Die Einladung muss
neben der Tagesordnung auch die notwendigen Zugangsdaten enthalten. Abstimmungen
sind möglich. In wichtigen Fragen erfolgen Abstimmungen unter Nutzung geeigneter
technischer Mittel wie Online-Formularen. Diese müssen mindestens enthalten:
- den Antrag, über den abgestimmt werden soll
- mit allen Wahlmöglichkeiten und Enthaltung gekennzeichnete Felder, welche zur
Stimmabgabe angeklickt werden können.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 (zehn) Mitglieder
anwesend sind. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so soll binnen vier
Wochen zu einer weiteren Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung eingeladen
werden. Diese ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder von einer/einem
stellvertretenden Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von einem vom Vorstand
bestimmten Vorstandsmitglied geleitet.
(6) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand (§ 8 Absatz 1 und2), sie entscheidet über die
Grundsätze der Arbeit, eine Geschäftsordnung, den Haushaltsplan, die Festsetzung der
Mitgliedsbeiträge und die angemessene finanzielle Ausstattung der Zweiggruppen. Sie nimmt
den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung entgegen und erteilt dem
Vorstand, einschließlich des Schatzmeisters bzw. der Schatzmeisterin Entlastung. Sie
beschließt über Änderungen der Satzung gemäß § 9 und über die Auflösung des Vereins
gemäß § 10. Sie kann Arbeitsgruppen einsetzen.
(7) Zur Beschlussfassung ist die Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich.
(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift aufzunehmen, die
von der/dem Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben und innerhalb
von 4 Wochen allen Mitgliedern zu übersenden ist. Über die Annahme des Protokolls
entscheidet die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung.

§ 8 Der Vorstand: Zusammensetzung und Aufgaben
 
(1) Der Vorstand der Hauptgruppe besteht aus
- dem/der Vorsitzenden,
- zwei stellvertretende Vorsitzende,
- dem/der Schriftführer/-in,
- dem/der Schatzmeister/-in,
- einer Vertreterin der GAW-Frauenarbeit und
- bis zu sechs Beisitzenden.
Die/der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden sollen verschiedenen
Zweiggruppen angehören.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf 4 (vier) Jahre in
geheimer Abstimmung gewählt; es ist darauf zu achten, dass alle Zweiggruppen vertreten
sind; Wiederwahlen sind zulässig. Die Kirchenleitung wird nach der Wahl des/r Vorsitzenden
um ihre Zustimmung gebeten. Ist eine Nachwahl vor Ablauf der Wahlzeit erforderlich, so gilt
sie nur für die verbleibende Amtszeit des Vorstandes.
(3) Die/der Vorsitzende vertritt den Verein gemeinsam mit einer/m der beiden stellvertretenden
Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich, im Verhinderungsfall, der nicht nachgewiesen
werden muss, die/der Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende jeweils gemeinsam mit
einem weiteren Vorstandsmitglied.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und entscheidet über die Aufnahme bzw. den
Ausschluss von Mitgliedern. Er trifft sich mindestens zwei Mal im Jahr. Die laufenden
Geschäfte zwischen den Sitzungen führt der/die Vorsitzende. Für Sitzungen im Wege der
elektronischen Kommunikation gilt §7 Abs. 3a entsprechend.
(5) Für die Beschlussfassung des Vorstandes ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der
Mitglieder erforderlich. Beschlüsse werden mit der Stimmenmehrheit der Anwesenden
gefasst.
(6) Scheidet der/die Vorsitzende aus, so tritt bis zur Wahl eines/einer neuen Vorsitzenden
einer/eine der beiden stellvertretenden Vorsitzenden an seine/ihre Stelle. Scheiden auch die
beiden stellvertretenden Vorsitzenden aus, so tritt bis zur Neuwahl des/der Vorsitzenden und
der stellvertretenden Vorsitzenden der/die Schriftführer/-in an seine/ihre Stelle.

§ 9 Änderungen der Satzung

(1) Zur Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung müssen mindestens zwei Drittel der
Anwesenden zustimmen.
(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist eine Folgeversammlung gemäß § 7 (4)
einzuberufen. Diese ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Einer Auflösung des Vereins müssen mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder
zustimmen.
(2) Bei Beschlussunfähigkeit ist nach § 9 (2) zu verfahren.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an das GAW e.V. Diasporawerk der EKD, welches es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden.
 
§ 11 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 06.08.2021 von der MGV beschlossen worden
und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die bisherige Satzung tritt außer
Kraft.